- Thomas Willers
EUGH-Anwältin: Thermofenster sind illegal
Der große Paukenschlag in der Automobil ist endlich da. Die Ausreden der Hersteller werden als solche entlarvt. Abschaltvorrichtungen, die tatsächlich aus Kostengründen eingebaut wurden, sind nach Ansicht der EUGH-Generalanwältin illegal, weil sie nicht dem unmittelbaren Motorschutz dienen, sondern lediglich vor Verschleiß schützen.
Alle Hersteller räumen vor Gericht ein, ein Thermofenster verbaut zu haben. Die einzige Argumentation der Hersteller vor Gericht war der Motorschutz - eine Ausnahmebestimmung in Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO aus der EU-Richtlinie 715/2007.

Die Hersteller argumentieren stets dass die Ausnahme wegen der Versottungsgefahr greift. Dem hat die Generalanwältin nun deutlich einen Riege
l vorgeschoben. Die Ausnahmegenehmigung ist nur für den unmittelbaren Motorschutz anzuwenden. Bei Verschleißerscheinungen greift die Ausnahmeregelung nicht.
Diese Argumentation ist einleuchtend und nachvollziehbar. Ausnahmebestimmungen sind prinzipiell eng auszulegen. Würde man der Argumentation der Hersteller folgen, würden die Diesel-Fahrzeuge im Winter entweder ohne jegliche oder mit stark gedrosselter Abgasreinigung legal auf Deutschlands Straße fahren. Dass dies unter den Euro 5 und Euro 6 Vorschriften gemeint sein kann, dürfte einleuchten.
Die letzte verbliebene Argumentation der Herste
ller bricht damit zusammen. Es gibt keine Strategie der Hersteller mehr vor Gericht. Im Prinzip können Sie keine Klageerwiderung mehr anfertigen. Das bedeutet, dass sie sich nicht mehr gegen eine Klage wehren können.
Die Klageschriften können von nun an denkbar kurz gehalten werden. Ein Verweis auf das EUGH - Urteil dürfte ausreichen. Die Verfahren selbst dürften deutlich kürzer ausfallen. Sogenannte "Stuhlurteile" - also Urteile direkt am Sitzungsende noch in Anwesenheit der Rechtsanwälte dürften vermehrt vorkommen.
Eine Berufung der Hersteller dürfte sofort zurückgewiesen werden. Die von den Herstellern erstellten und versendeten Vergleiche dürften ebenfalls der Vergangenheit angehören. Kein Rechtsanwalt, der Diesel-Besitzer vertritt, dürfte es ernsthaft in Erwägung ziehen, seinem Mandanten einen Vergleich zu empfehlen, der auch nur etwas unterhalb der Anspruchshöhe liegt, den der Fahrzeugbesitzer ohnehin bekommt. Und hierbei ist insbesondere an die Zinsen zu denken, die dem Fahrzeugbesitzer zuzusprechen sind.
Der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist gegeben. Das wird jetzt jedes Landgericht in Deutschland entscheiden.
Jede Rechtsschutzversicherung ist nunmehr eindeutig verpflichtet in einer Verkehrsrechtsschutz oder in einer Privatrechtsschutzversicherung derartige Angelegenheiten umfänglich zu decken. muss decken und es dürfte sich ab jetzt sogar lohnen, die Prozesskosten selbst zu zahlen.
Prozessfinanzierer müssen sich auch ab sofort für hohe Abschläge, die sie bei der Anspruchshöhe für sich vom Mandanten verlangen, stärker rechtfertigen.