- Thomas Willers
BGH entscheidet erneut zur Allianz Lebensversicherung
Am 20. April 2020 hat der BGH 4 Urteile vom 25.03.2020 in den Verfahren IV ZR 18/19, IV ZR 20/19, IV ZR 55/19 und IV ZR 69/19 veröffentlicht. Alle Verfahren wurden von der Jurelus zusammen mit der BGH-Kanzlei Dr. Mennemeyer & Dr. Rädler geführt. Alle Verfahren waren gegen die Allianz Lebensversicherung gerichtet.
Alle Klagen wurden zurückgewiesen. Die Berufungsurteile des OLG Stuttgart wurden aufgehoben. Es ging in alle Verfahren allein um spezifische Fragen bei der Verbraucherinformation.
1. Rückabwicklung von Allianz Lebensversicherungen
Die Allianz Lebensversicherung AG hat ca. ein Drittel des gesamten Marktes an Lebensversicherungen im Bestand. Im Zeitraum 1995 bis 2007 wurden mindestens 20 Millionen Allianz Lebensversicherungs-Policen abgeschlossen. Bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen besteht daher ein großes Informations-Interesse, ob ein Widerspruch bei Allianz Lebensversicherungen erfolgreich ist oder nicht.
Die Verträge der Allianz Lebensversicherungen waren überwiegend gut gestaltet und informierten die Versicherten ausreichend über ihre Rechte und über die wesentlichen Vertragsinhalte.
Die Widerspruchsbelehrung in Verträgen der Allianz Lebensversicherung sind nur selten angreifbar. Auch die Hervorhebung halten die zuständigen Gerichte fast immer für ausreichend.
2. Verbraucherinformation bei Allianz Lebensversicherungs Verträgen angreifbar
Bei den Verbraucherinformationen hat die Allianz Lebensversicherungs AG jedoch aus Sicht der Rechtsanwälte der Jurelus nicht überall gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert.
Bei den Rückkaufswert-Tabellen hat die Allianz Lebensversicherung in bestimmten Zeitabschnitten keine eindeutige Spaltenüberschrift gewählt. Diesen Umstand hat der BGH jetzt in den aktuellen Urteilen endlich aufgegriffen. Er sieht bei der Verwendung des Wortes "mit" jedoch noch keine Unstimmigkeit, da der Überschussanteil ja im Rückkaufswert enthalten ist.
Bei dem Wort "plus" dürfte die Auslegung und die Argumentation des BGH jedoch gerade nicht mehr zutreffen. Denn das Wort "plus" führt zu einer Summenbildung. Eine Summe sollte aber in der Rückkaufswert-Tabelle nicht mitgeteilt werden.
Ebenso ist die Prämienausweisung der Allianz in etlichen Verträgen nicht ausreichend aus Sicht der Jurelus Rechtsanwälte. Der BGH hat dies nun indirekt bestätigt. Der BGH sieht bei der Leistung auf den Erlebensfall und der Leistung auf den Todesfall einen alternativen Zusammenhang. Deshalb wäre die Prämienausweisung für die Todesfall-Leistung nicht notwendig. Im Umkehrschluss muss aber die Prämie bei Zusatzversicherung wie Unfall und Berufsunfähigkeitsversicherung ausgewiesen werden. Denn diese beiden Leistungen stehen nicht im alternativen Verhältnis zur Erlebensfall-Leistung, sondern im kumulativen Verhältnis.
Ein Termin zur Entscheidung über die Pflicht, Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung auszuweisen, hat der BGH noch nicht anberaumt.
3. Änderungen in den Verträgen der Allianz Lebensversicherung
Bei den Verträgen der Allianz Lebensversicherung wurden im Zeitraum 1995 bis 2008 immer wieder Veränderungen in den Verbraucherinformationen vorgenommen. Das bedeutet, dass Argumentationen bezüglich fehlender Verbraucherinformationen nicht für alle Verträge der Allianz gelten. Beispielsweise wurden bestimmte Bezeichnungen in den Rückkaufswert-Tabellen geändert, Prämien anders dargestellt und ausgewiesen und natürlich auf die gesetzlichen Änderungen reagiert.